Archiv

1. Juli 2021

  • Neuer bezahlter Urlaub für die Betreuung gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder von höchstens 14 Wochen (Art. 329i OR)
  • Anpassungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Änderungen AVIG

1. Februar 2021

  • Neues Blockchain bzw. Distributed-Ledger-Technologie Gesetz (DLT-Gesetz

1. Januar 2021

  • Neuer zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR) und Urlaub für die Betreuung Angehöriger von höchstens 14 Tagen (Art. 329h OR)

18. Mai 2020

(Arbeits)rechtliche Informationen rund um das Corona Virus:

  • Übersicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Medienmitteilungen Bundesrat, EJPDAmtliche Sammlung, Seco, EDA
  • Einschränkungen für Schulen, Betriebe und Veranstaltungen vgl. Kapitel 3 Covid-19-Verordnung 2, danach schrittweise Lockerung, insbesondere ab 11.5.2020: Medienmitteilung Bundesrat 29.4.2020
  • Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des ArG für Gesundheitspersonal bis auf Weiteres sistiert: Art. 10a Abs. 5 Covid-19-Verordnung 2
  • Notverordnung zur Gewährung von Krediten: Medienmitteilung Bundesrat 
  • Massnahmen für Arbeitgeber betreffend besonders gefährdete Personen Art.10c der Covid-19-Verordnung 2
  • Weitere Fürsorgepflicht der Arbeitgeber (Art. 328 OR):  Die Massnahmen zur Hygiene des Bundes (siehe BAG, Seco Gesundheitsschutz) und zum Abstandhalten müssen eingehalten werden. Werden diese auf Baustellen und in Industriebetrieben nicht eingehalten, werden die Betriebe geschlossen. Dazu müssen die Anzahl anwesender Personen limitiert oder die Organisation angepasst werden. Personenansammlungen von mehr als 5 Personen in Pausenräumen und Kantinen müssen verhindert werden. Weiterhin empfohlen: Abgabe von aktuellen Informationen zu Hygienemassnahmen, Homeoffice, Reiseverbot in betroffene Gebiete, Quarantäne für Rückkehrer aus Risikoländern (EDA) etc.
  • Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR / Epidemiengesetz / (Not)verordnungen: Die Frage nach der Lohnfortzahlungspflicht bei Anordnung von gesetzlicher oder individueller Quarantäne oder falls ein Betrieb keine Arbeit mehr anbieten kann, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen. Insbesondere bei Massnahmen gemäss Art. 10c Covit-19-Verordnung 2 für "besonders gefährdete Personen" ist unter Umständen eine Lohnfortzahlungspflicht vorgesehen. 
  • Erwerbsersatz (subsidiär): Für Arbeitnehmer und Selbständige gibt es unter bestimmten Voraussetzungen infolge behördlicher Corona Massnahmen gemäss Epidemiegesetz Erwerbsersatz bei Ausfall der Fremdbetreuung für Kinder und Quarantäne.  Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer behördlichen Massnahme einen Erwerbsausfall erleiden: Verordnung Erwerbsausfall Covid 19 und Änderung der Verordnung rückwirkend in Kraft bis 16.5.2020
  • Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art 31 ff. AVIG: Bei Arbeisausfällen, die mit dem Coronavirus in Zusammenhang stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitsentschädigung verlangt werden. Dies kommt allenfalls auch in Frage, wenn die Gesundheitsvorschriften nicht eingehalten werden können: Seco Gesundheitsschutz. Das Gesuch wurde vereinfacht und die Karenzfrist aufgehoben. Neu haben auch Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dabei gilt eine Pauschale von CHF 3320 pro Monat als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle. Die Kurzarbeitsentschädigung kann neu auch für Mitarbeitende in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Lernende geltend gemacht werden. Verordnung Covid 19 ALV
  • Verlängerung der Gerichtsferien (nur) bis zum 19.4.2020: Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
  • Fristenstillstand vor Bundesgericht: Mitteilung des Bundesgerichts
  • Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverhandlungen / Massnahmen im Betreibungsverfahren: Covid 19 Verordnung Justiz und Verfahrensrecht gültig bis zum 30.9.2020
  • Insolvenzrechtliche Massnahmen: Covid 19 Verordnung Insolvenzrecht vom 16.4.2020
  • Fristenstillstand im Betreibungswesen (nur) bis 4.4. 2020: Verordnung über den Rechtsstillstand im SchKG

Januar 2020

Am 1. Januar 2020 treten im Obligationenrecht neue, unter anderem verlängerte Verjährungsfristen in Kraft:

  • ausservertraglicher Haftung, Art. 60 OR: neu drei Jahre (relative Verjährungsfrist) und bei Körperverletzung oder Tötung zusätzlich neu 20 Jahre (absolute Verjährungsfrist)
  • ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 67 OR: neu drei Jahre (relative Verjährungsfrist)
  • vertragliche Haftung, Art. 128a OR: drei Jahre bzw. 20 Jahre bei Körperverletzung oder Tötung

Juli 2019

Das Bundesgericht bestätigt die Ungültigkeit eines Konkurrenzverbots für einen Senior Private Banker mit Kundenkontakt (Relationship Manager). Das Kantonsgericht Genf war zum richtigen Schluss gekommen, dass die Kunden den persönlichen Fähigkeiten des Relationship Managers mehr Wichtigkeit beimessen als der Identität der Arbeitgeberin. Urteil 4A_116/2018

Januar 2019

Per 1. Januar 2019 treten zwei wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Kraft: Erstens: Der Schuldner kann innert 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass keine Auskunft über die Betreibung an Dritte erfolgt. Die Auskunft erfolgt nur, wenn der Gläubiger innert 20 Tagen nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Zweitens: Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz wird erleichtert. 

Mai 2018

Am 25. Mai 2018 tritt die EU - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese gilt ebenfalls für Schweizer Unternehmen, die a) Personendaten von natürlichen Personen in der EU bearbeiten und diesen in der EU Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich anbieten und/oder b) durch die Datenverarbeitung das Verhalten von natürlichen Personen in der EU beobachten (z.B. mittels auf der Firmenwebsite installierter Google Analytics Software etc.). Um keine Bussen zu riskieren, sind verschiedene Pflichten einzuhalten, wie beispielsweise das Publizieren einer Datenschutzerklärung, gegebenenfalls die Einholung von Einwilligungen zur Datenbearbeitung und die Bezeichnung eines Vertreters in den EU. 

Februar 2018

Am 15. März 2018 findet der 18. WEKA Arbeitsrecht-Kongress 2018 statt mit einem Referat von Tonia Villiger zum Thema "Arbeitszeiterfassung - Problematik Überstunden/Überzeit". www.praxisseminare.ch

November 2017

"Legal Tech" als Bezeichnung für die Digitalisierung des Rechts oder die Verschmelzung von Recht und Technik scheint aktuell ein regelrechter Hype zu sein. Damit einher geht oft die Vision, der Anwaltsberuf werde sich grundlegend verändern oder gewisse Dienstleistungen würden durch künstliche Intelligenz ersetzt. Welche allfälligen Vereinfachungen die Zukunft bringen wird, wird sich zeigen. Fest steht, dass aktuell einige Dienstleister auf dem Markt unter dem Schlagwort Legal Tech vermeintlich kostengünstigere und effizientere Lösungen anbieten, z.B. Anwaltsschreiben oder Verträge per Mausklick zu Fixpreisen. Genaueres Hinsehen lohnt sich aber: Häufig decken die Preise nur erste Schritte ab oder die rudimentäre Sachverhaltsabklärung birgt Risiken. Eine umfassende Beratung ist und bleibt jedoch das A und O! 

Januar 2017

Ab 1. Januar 2017 wird Art. 3 UVG wie folgt geändert:

1) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch entsteht. Im Gegensatz zu vorher wird nicht mehr an den Antritt der Arbeit angeknüpft.    2) Die Versicherung endet mit dem 31. Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bis anhin war es der 30. Tag. 3) Die maximale Dauer der Einzelabredeversicherung beträgt neu 6 Monate, statt 180 Tage wie früher. 4) Die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen wird aufgehoben und deren Regeln in das UVG und die UVV integriert.

Oktober 2016 

Ein neuer publizierter Entscheid des Bundesgerichts (BGE 142 III 381 vom 14.4.2016) bestätigt, dass bei einem sehr hohen Grundeinkommen eines Mitarbeitenden, das zusammen mit den Bonuszahlungen den fünffachen Medianlohn übersteigt, kein Lohnanspruch auf den Bonus entstehen kann, wenn der Bonus nicht vertraglich zugesichert ist. Bei der Berechnung sind auf alle Einkünfte in einem Jahr abzustellen. Vorliegend war dies das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das deckungsgleich mit dem Geschäftsjahr war. Massgebend ist nicht die Zuordnung zu einem Geschäftsjahr, sondern der effektive Zeitpunkt der Zahlung in einem Geschäftsjahr. Die Frage lautet: Wieviel Geld ist im betreffenden Jahr geflossen?

April 2016 

Erneut hat ein Schweizer Gericht, dieses Mal das Kantonsgericht Genf,  das datenschutzrechtliche Anliegen einer Assistentin einer Bank (Credit Suisse) geschützt. Es verbot der CS, Daten dieser Mitarbeiterin an die US-Steuerbehörden auszuliefern. Die USA hat einerseits keinen adäquaten Datenschutz. Andererseits konnte die CS kein überwiegendes öffentliches Interesse darlegen. Insbesondere konnte sie die Risiken nicht konkretisieren, die eine Nichtlieferung der Daten für sie zur Folge hätte (KGer GE ACJC/1529/2015; C/1271/2013 vom 11.12.2015).

Januar 2016 

Per 1. Januar 2016 wurde die Erfassungspflicht der Arbeitszeit revidiert. Art. 73a ArGV 1 sieht einen Verzicht auf die Zeiterfassung vor für Arbeitnehmende mit Autonomie über mind. 50% ihrer Arbeitszeit und einem Bruttojahreseinkommen einschliesslich Boni von mehr als CHF 120'000.-. Dieser Verzicht bedingt eine Regelung in einem Gesamtarbeitsvertrag sowie eine individuelle Vereinbarung. Soll die Erfassung der Arbeitszeit lediglich erleichtert werden (Art. 73b ArGV1), genügt eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmenden oder, bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern, mit dem betreffenden Arbeitnehmer alleine. Hier ist nur 25% Zeitautonomie vorausgesetzt. "Erleichterung" bedeutet, dass grundsätzlich nur noch die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit erfasst werden muss (ohne Pausen). Dem Arbeitnehmenden steht es aber frei, die Arbeitszeit selber zu erfassen. Trotz diesen Änderungen müssen die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. 

Oktober 2015

Einen interessanten und begrüssenswerten Entscheid hat das Bezirksgericht Horgen in Sachen Datenschutz gefällt. Im Rahmen des Bankenstreits mit den US-Behörden hat das Gericht entschieden, dass die Daten einer Assistentin eines Vizepräsidenten einer Schweizer Bank nicht an die USA ausgeliefert werden dürfen. Unter anderen handle es sich um einen "kleinen Fisch", und das berufliche Fortkommen der Assistentin würde erheblich behindert (BezGer Horgen CG140026-F). Bei Annahme der 2013 heftig umstrittenen und schliesslich gescheiterten "Lex USA" wäre das Resultat wohl anders ausgefallen.

März 2015 

Grundsätzlich ist es möglich, jemanden unter Angabe eines Betreibungsgrundes zu betreiben, selbst wenn die Forderung nicht besteht. Der Betriebene kann zwar Rechtsvorschlag erheben. Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt aber bis auf Weiteres auch für Dritte ersichtlich. Jetzt wird es einfacher, sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Zulassung einer negativen Feststellungsklage, d.h. an eine Klage auf Feststellung, dass die Schuld nicht besteht, weiter gelockert. Der Betriebene muss grundsätzlich nicht mehr nachweisen, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird (BGer Urteil 4A_414/2014 vom 16.1.2015). 

Februar 2015

In der Schweiz gilt die Kündigungsfreiheit. Auch besteht keine Pflicht, vor der Kündigung ein Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu führen. Im Einzelfall kann dies jedoch gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts trotzdem notwendig sein, ansonsten die Kündigung missbräuchlich ist. Konkret ging es um einen seit 35 Jahren im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer, der einem zweiten Burn-out zusteuerte. Der Arbeitgeber hätte ihm in einem Gespräch eine letzte Chance einräumen sollen, damit er seine Arbeitsweise verbessere, und ihm mitteilen sollen, dass ihm sonst gekündigt werde (BGer 4A_384/2014). 

März 2014

Das Bundesgericht hat die Löschung der Marke MoeWATCH MONDAINE gutgeheissen, weil die Inhaberin die Marke statt mit dem registrierten leeren Kreiszeichen mit einem kreisrunden Schweizerkreuz verwendet hatte (Entscheid 4A_128/2013). -> Empfehlung an Sie: Achten Sie darauf, eine registrierte Marke möglichst unverändert zu benutzen oder sonst allenfalls eine zweite Marke anzumelden. Wichtig ist auch, regelmässig zu überprüfen, ob die registrierte Marke neu entwickelte Produkte mitumfasst.

Juli 2013

Bevor Sie die kostpielige Entwicklung und Lancierung einer Marke oder eines Logos starten, nehmen Sie sich doch eine Minute Zeit für die folgenden Fragen:   1. Ist es für Sie irrelevant, wenn Ihre Konkurrenten eine ähnliche Marke benützen werden?   2. Können Sie damit leben, wenn Ihnen die Verwendung Ihrer Marke später verboten wird und Sie diese anpassen müssen? Wenn mindestens eine Antwort "nein" lautet, ist eine vorzeitige Markenrecherche und eine Markenregistration sehr zu empfehlen. 

Januar 2013

Die flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen CH - EU sind auf Anfang 2013 infolge Lohn- und Sozialdumpings verschärft worden. Ausländische Selbständige müssen fortan ihre Selbständigkeit dokumentieren. Neu sind ausländische Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn von Entsendeten ab Mai 2013 zu melden. Inländische Arbeitgeber werden neu bei Verstössen gegen zwingende NAV-Löhne und gegen allgemeinverbindlich erklärte GAV sanktioniert. 

September 2012

Das Bundesgericht qualifizierte die  regelmässige Lehrätigkeit eines Infomatikers als Arbeitsvertrag. Dies, obwohl der Informatiker als Einzelunternehmen eingetragen war und das Lehrmaterial im Rahmen eines vorgegebenen Programms selber erstellt hatte (BGer 4A_139/2011 vom 16.7.2012). Auch bei sog. "freien Mitarbeitern" stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis, ein Auftrag oder eine andere Form von Vertrag vorliegt.

Juli 2012

Am 1. Juli 2012 tritt der revidierte Art. 8 UWG in Kraft. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind neu nichtig, wenn sie entgegen Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten schaffen. Das Erfordernis der Irreführung fällt weg. Geschützt sind neu lediglich Konsumentinnen und Konsumenten. Empfehlenswert ist die Überprüfung bestehender AGB.

April 2012

Am 1. April 2012 sind das revidierte UWG und die neue Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in Kraft getreten. Im UWG neu geregelt sind u.a. der elektronische Geschäftsverkehr, der Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme und die Missachtung von Telefonbucheinträgen (Art. 3 UWG). Der neue Art. 8 UWG wird erst am 1. Juli 2012 in Kraft treten. Eine Übersicht über die aktuelle PBV gibt die Wegleitung des SECO.