Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag in der Schweiz

Mit dem schriftlichen Konkurrenzverbot verpflichtet sich der Arbeitnehmende, die Arbeitgeberin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu konkurrenzieren. Das Konkurrenzverbot ist dann verbindlich, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte.

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Der Beizug einer Anwältin (Anwalt) von Beginn weg ist deshalb zu empfehlen, weil im Gegensatz zu sonstigen Rechtsberatenden kontinuierlicher Support von der Analyse des Konkurrenzverbots, über Verhandlungen bis zu einem allfälligen Gerichtsverfahren gewährleistet ist. 

Wann ist ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag rechtens und gültig?

Nachvertragliche Konkurrenzverbote können entgegen geläufiger Meinung sehr wohl wirksam und durchsetzbar sein, falls sie vertraglich gut formuliert sind und gewisse formelle Voraussetzungen wie Handlungsfähigkeit und Schriftlichkeit erfüllt sind. Konkurrenzverbote, die lediglich in Reglementen festgesetzt sind, genügen dem Schriftformerfordernis häufig nicht. 

Ob ein vereinbartes Konkurrenzverbot im konkreten Falle tatsächlich Wirkung entfaltet, muss anhand des individuellen Arbeitsverhältnisses sowie der zukünftigen Tätigkeit des Arbeitnehmenden eingeschätzt werden. Notwendig ist etwa der Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis (Kundenbeziehungen) oder die Geschäfts-/Fabrikationsgeheimnisse der vorherigen Arbeitgeberin, das Vorliegen einer Konkurrenzsituation, das Schädigungspotential, der Kausalzusammenhang etc.

 

Gilt ein Konkurrenzverbot auch für freie Berufe wie Arzt, Treuhänder, Anwalt, Personalberater?

Häufig ist das so, wie z.B. bei Anwälten oder Ärzten. Es gibt aber trotzdem kein absolutes Verbot von Konkurrenzverboten für bestimmte freie Berufe. Es muss auch hier immer konkret geprüft werden, inwiefern besondere persönlichen Fähigkeiten vorliegen, die nicht durch ein Konkurrenzverbot eingeschränkt werden können. 

 

Was sind Konventionalstrafen?

Um das Konkurrenzverbot zu verschärfen, können Konventionalstrafen vereinbart werden, die normalerweise bis zu einem Jahresgehalt reichen können. 

 

Ist eine Karenzentschädigung notwendig?

In der Schweiz gibt es keine Pflicht, aber ein Recht, als Abgeltung für ein Konkurrenzverbot eine Karenzentschädigung an den Arbeitnehmenden vertraglich vorzusehen. 

 

Wann fällt ein Konkurrenzverbot nachträglich dahin?

Ein Konkurrenzverbot kann zunächst bei Wegfall von erheblichem Interesse des früheren Arbeitgebers dahin fallen. Sodann fällt es dahin, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhälntis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es der Arbeitnehmer aus einem begründeten, von der
Arbeitgeberin zu verantwortenden Anlass auflöst. Schliesslich kann auch einvernehmlich auf das Konkurrenzverbot verzichtet werden. 

 

Können Konkurrenzverbote vom Gericht eingeschränkt oder herabgesetzt werden?

Übermässige Konkurrenzverbote können hinsichtlich Ort, Zeit und Gegenstand vom Gericht angemessen eingeschränkt werden. So etwa, wenn die gesetzliche zeitliche Maximaldauer von 3 Jahren überschritten wird oder der geografische Geltungskreis weiter gefasst ist als die tatsächliche Tätigkeit der Parteien. Auch unverhältnismässige Konventionalstrafen können reduziert werden. 

 

Was sind die Folgen, wenn Konkurrenzverbote nicht eingehalten werden?

Arbeitnemende laufen Gefahr, schadenersatzpflichtig zu werden und sind unter Umständen verpflichtet, eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Bei besonders treuwidrigem Verhalten kann ihnen die neue Tätigkeit auch gerichtlich verboten werden. Für Arbeitgebende gibt es bei der Durchsetzung von Konventionalstrafen aber Hürden, wie die Pflicht zur Leistung von Sicherheiten bei der Realexekution und die Gefahr von Schadenersatzpflichten bei Unterliegen. 

Unsere Analyse eines bestehenden Konkurrenzverbotes umfasst die Prüfung der Klausel im Arbeitsvertrag und den dazugehörigen Reglementen sowie die Analyse des Arbeitsverhältnisses und insbesondere des Kündigungsgrundes (je nach Komplexität: CHF 200 - CHF 900.- zzg. MwST / 3% Kostenpauschale). Verhandlungen mit einer Gegenpartei werden nach Aufwand verrechnet. Gerne formulieren wir auch Konkurrenzverbote für Sie. 

Unsere Anwaltskanzlei befindet sich im Zentrum von Zürich (Schweiz). Weiteres zum Ablauf finden Sie hier.