Erbrecht

Eine Erkenntnis ist unvergänglich: Jeder wird irgendwann im Leben mit dem Erbrecht konfrontiert.

Rechtsanwältin Villiger unterstützt Sie bei Fragen rund ums Erben und Vererben. Kontaktieren Sie uns via Tel. 043 535 00 85 / villiger(at)ad-voca.ch oder Internet. Wir unterstützen Sie gerne.  

Einige Information rund ums Erbrecht finden Sie nachfolgend.

Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz

Zur Bestimmung der Erbmasse muss bei verheirateten oder eingetragenen Erblassern zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Ehegatten können jedoch ehevertraglich auch Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren.

Die Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet zwischen Errungenschaft und Eigengut, je der Ehefrau und des Ehemannes. Unter "Vorschlag" wird der positive Saldo der Errungenschaft abzüglich Schulden verstanden. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages des Verstorbenen und die Erben des Verstorbenen (einschliesslich Ehegatte) haben Anspruch auf die andere Hälfte des Vorschlages des überlebenden Ehegatten sowie auf das Eigengut des Verstorbenen. Zu berücksichtigen sind aber immer auch individuelle Eheverträge (z.B. mit Begünstigungsklausel) sowie testamentarische Anordnungen.

Sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat, so betragen die gesetzlichen Erbanteile 

ab 1. JANUAR 2023 bei Hinterlassen von beispielsweise:

  • Nachkommen: ganze Erbschaft
  • Ehegatte oder eingetragene(r) ParterIn: ganze Erbschaft
  • Mutter und/oder Vater: ganze Erbschaft
  • eine/mehrere Geschwister oder deren Nachkommen: ganze Erbschaft
  • Ehegatte/eingetragene(r) PartnerIn und Nachkommen: 1/2 und 1/2
  • Ehegatte oder eingetragene(r) PartnerIn und Mutter und/oder Vater: 1/4 und 3/4

 

Verfügungsformen

Der Erblasser kann über sein Vermögen - unter Einhaltung der Pflichtteile - mittels Testament oder Erbvertrag frei verfügen.

Testament

Es gibt drei Arten von Testamenten, die jeweils eigene Formvorschriften haben:

  • Öffentliches Testament -> Beurkundung vor Urkundsperson und zwei Zeugen
  • Eigenhändiges Testament -> eigenhändige Niederschrift mit Angabe Datum (Tag/Monat/Jahr) sowie Unterschrift
  • Mündliches Testament (Nottestament) bei ausserordentlichen Umständen ->  mündliche Willensmitteilung vor zwei Zeugen mit dem Auftrag, den Willen schriftlich festzulegen

Ein Testament kann jederzeit ganz oder teilweise einseitig widerrufen oder erneuert werden. Es kann auch nachträglich unwirksam werden, z.B. bei Ausschlagung oder (ab. 1. Januar 2023) bei hängigem Scheidungsverfahren. 

Erbvertrag

Es gibt Erbeinsetzungs-, Vermächtnis-, Erbverzichts- oder Auflagenverträge. Diese Verträge sind nicht einseitig widerrufbar. Die Errichtungsform richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Testaments und erfordert die gleichzeitige Willensmitteilung und Unterzeichnung. 

Verfügungsarten

  • Erbeinsetzung
  • Vermächtnis
  • Einsetzung als Ersatzerbe oder Ersatzvermächtnisnehmer
  • Anfügung einer Auflage oder Bedingung
  • Errichtung einer Stiftung
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers
  • Teilungsvorschriften
  • Vorschriften über die Ausgleichspflicht
  • Begründung von Stockwerkeigentum
  • Kindesanerkennung

 

Pflichtteil 

Bei der erbrechtlichen Verfügung über sein Vermögen müssen die Pflichtteile zwingend eingehalten werden. 

Die Pflichteile und verfügbaren Quoten betragen beispielsweise ab 1. JANUAR 2023 bei Hinterlassen von:

  • Nachkommen: 1/2 - > 1/2
  • Ehegatte/eingetragene(r) PartnerIn: 1/2 -> 1/2
  • Mutter und/oder Vater: 0 -> ganze Erbschaft
  • ein/mehrere Geschwister oder deren Nachkommen: 0 -> ganze Erbschaft
  • Ehegatte/eingetragene(r) PartnerIn und Nachkommen: 1/4 und 1/4 -> verfügbare Quote: 1/2
  • Ehegatte oder eingetragene(r) PartnerIn und Mutter und/oder Vater: 3/8 und 0 -> verfügbare Quote: 5/8
  • etc.

Ausschlagung

Die Ausschlagung kann bei überschuldeter Erbschaft sinnvoll sein. Sie muss grundsätzlich innert drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalles bzw. für eingesetzte Erben seit Kenntnis der amtlichen Mitteilung der Verfügung erfolgen.

 

Klagen

Es gibt zahlreiche erbrechtliche Klagen. Einige zentrale Klagen sind Folgende:

  • Ungültigkeitsklage -> Klage gegen eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen
  • Herabsetzungsklage -> Klage auf Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen und unter Lebenden wegen Verletzung des Pflichtteils
  • Erbschaftsklage -> Klage auf Herausgabe von Erbschaftssachen oder der Erbschaft als Ganzes von einem besitzenden Nicht-Erben.
  • Erbteilungsklage -> Klage auf Teilung der Erbschaft
  • Ausgleichungsklage -> selbständige oder im Rahmen der Erbteilungklage erhobene Klage auf Ausgleichung der Erbvorbezüge von Erben 

Unabdingbar ist immer die Einhaltung der jeweiligen Fristen.